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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

05.02.2020 - Artikel

Schwangere Frau
„Welcome Baby“ ist in bunter Schrift auf den Babybauch einer schwangeren Frau gemalt. (model released) | Verwendung weltweit © picture alliance

Deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, geben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn diese auch im Ausland geboren werden.

Nur wenn diese Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.


Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


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