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Familienangelegenheiten

Familienangelegenheiten

Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com

25.03.2024 - Artikel


Allgemeine Hinweise

Für deutsche Staatsbürger in Luxemburg übernimmt die Botschaft in vielen Personenstandsangelegenheiten eine beratende Funktion. Viele Dokumente können auch direkt über die Botschaft beantragt werden.

Ab dem 01. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. Dadurch ändern sich die Gebühren für Beurkundungen, Beglaubigungen und andere Dienstleistungen.

Ehe und Partnerschaft

Foto von Eheringen
Eheschließung © picture alliance / ZB

Grundsätzlich ist zu Eheschließungen in Luxemburg anzumerken, dass der Standesbeamte der jeweiligen Gemeinde, in der die Eheschließung vorgenommen werden soll, für das einzuhaltende Verfahren selbst und eigenverantwortlich zuständig ist.

Es ist daher zu empfehlen, sich bei der Gemeinde, in der die Eheschließung vorgenommen werden soll, über Voraussetzungen, erforderliche Unterlagen und Verfahren zu informieren.

https://guichet.public.lu/de/citoyens/famille-education/vie-conjugale.html

Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft in Luxemburg keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt. Ein solches erhalten Sie beim Standesamt Ihres letzten Wohnortes.


Die folgenden Grundsätze werden in den meisten Gemeinden in Luxemburg befolgt:

  • Einer der beiden Brautleute muss seinen festen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben, d. h. er muss offiziell dort angemeldet sein.
  • Die Aufgebotsfrist beträgt 10 Tage, die geforderten Unterlagen müssen jedoch unter Umständen schon früher eingereicht werden.
  • Der Hochzeitstermin kann erst nach Absprache mit dem luxemburgischen Standesbeamten,- sowie nach Eingang sämtlicher benötigter Dokumente festgelegt werden.
  • Trauzeugen werden nicht benötigt.


Erforderliche Unterlagen sind meistens:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Internationale Geburtsurkunden, nicht älter als 6 Monate
  • sofern eine Vorehe bestand: Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
  • Bescheinigung der eingetragenen Partnerschaft (falls zutreffend)
  • Wohnsitzbescheinigungen, nicht älter als drei Monate
  • Ehefähigkeitszeugnis der deutschen Verlobten
  • Ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis kann nur vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt werden.
  • Zuständig ist in der Regel das Standesamt am innerdeutschen Wohnsitz; falls kein Wohnsitz in Deutschland besteht, ist das Standesamt am letzten innerdeutschen Wohnsitz zuständig; falls noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung zuständig.

Im Verhältnis zwischen Luxemburg und Deutschland wird das Ehefähigkeitszeugnis aufgrund des Deutsch-Luxemburgischen Personenstandsabkommens in der Regel direkt, d. h. vom luxemburgischen Standesbeamten beim deutschen Standesbeamten, und ohne Beteiligung der deutschen Botschaft beantragt. Falls es dabei zu Schwierigkeiten kommen sollte, empfiehlt es sich, bei dem Standesamt der Stadt Luxemburg nachzufragen.

Für die Beantragung ist eine Übersetzung aller Dokumente ins Deutsche erforderlich.

Bei Eheschließung außerhalb von Luxemburg können Sie das Ehefähigkeitszeugnis über die Botschaft beantragen. Zuständig für die Ausstellung ist auch hier das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz. Auskunft zum Verfahren erhalten Sie ggf. unmittelbar vom zuständigen Standesamt in Deutschland.
Allgemeine Informationen zur Beantragung finden Sie u.a. auch auf der Webseite des Standesamtes I in Berlin. http://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dabei seinen vorherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sollten Sie in Deutschland geheiratet haben und der Ehename aus der Eheurkunde hervorgehen, müssen Sie keine erneute Namenserklärung bei der Botschaft abgeben. Sie können direkt einen neuen Pass mit dem Ehenamen beantragen. Wurde keine Erklärung abgegeben, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen.

Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte bei der Botschaft nach, ob dieser nach deutschem Recht anerkannt wird.

Eine Ehenamensbestimmung ist auch nach der Eheschließung noch möglich: entweder beim deutschen Standesamt oder bei Wohnsitz im Ausland über eine deutsche Auslandsvertretung. Wenn Sie in Luxemburg geheiratet haben und der deutsche Ehegatte daraufhin seinen Namen ändern möchte, müssen Sie stets eine förmliche „Ehenamenserklärung“ abgeben. Der Grund ist, dass bei Eheschließung in Luxemburg keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Namenserklärung abgegeben werden kann.

Die vorangegangenen Ausführungen gelten analog auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft Tel. 45 34 45 - 25

Partenariat (PACS) in Luxemburg mit deutschen Beteiligten

In Luxemburg können zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts eine staatlich registrierte Lebenspartnerschaft (genannt Partenariat/PACS) schließen.

Das Partenariat stellt die gesetzliche Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den luxemburgischen Staat dar, die mit einer gesetzlichen Absicherung in zivilrechtlicher, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht verbunden ist.

Detaillierte Auskünfte zu den Voraussetzungen sowie den einzureichenden Unterlagen erteilt das Standesamt der luxemburgischen Gemeinde, in der die beiden Partner ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Umfangreiche Informationen in deutscher Sprache befinden sich außerdem auf dem luxemburgischen Bürgerportal http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/index.html

Auch deutsche Staatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg können ein Partenariat schließen. Für den deutschen Rechtsbereich entfaltet das luxemburgische Partenariat allerdings keine Wirkungen.

Rechtliche Situation in Deutschland („certificat de coutume“)

Das deutsche Rechtsinstitut der „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht nur Personen gleichen Geschlechts als Möglichkeit der rechtlichen Bindung zur Verfügung.

Heterosexuelle Partner, die keine Ehe eingehen möchten, haben in Deutschland zur Zeit keine Möglichkeit, sich rechtsverbindlich und eheähnlich aneinander zu binden. Ein dem luxemburgischen Partenariat vergleichbares Rechtsinstitut existiert in Deutschland nicht.

Bestätigungen der deutschen Behörden

Die luxemburgischen Standesbeamten verlangen von ausländischen Beteiligten eine Bescheinigung, dass in ihrem Heimatland keine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.

Eine solche Bescheinigung kann jedoch weder von der Deutschen Botschaft noch von anderen deutschen Behörden ausgestellt werden, da es in Deutschland kein zentrales Register für Eheschließungen und Lebenspartnerschaften gibt.

Deutsche Beteiligte können jedoch die (Ab-) Meldebescheinigung ihres letzten innerdeutschen Wohnortes vorlegen. Dort ist in vielen Fällen der Familienstand vermerkt.

Falls eine solche Abmeldebescheinigung mit Familienstand nicht erhältlich ist, kann der luxemburgische Standesbeamte den deutschen Beteiligten ersatzweise eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, dass sie bisher noch keine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen sind.


Diese Informationen können Sie downloaden, ausdrucken und dem luxemburgischen Standesbeamten vorlegen.

Die frühere kostenpflichtige Bescheinigung der Botschaft ist entfallen.


Gemeinsamer Ehename / Geburtsname nach Scheidung

Allgemeines

Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung in ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten abweichen. Dies gilt auch für luxemburgische Urkunden und Ausweisdokumente. Nach Luxemburger Recht durchgeführte Namensänderungen haben keine Namensänderung für den deutschen Rechtsbereich zur Folge.

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner, den Sie außerhalb Deutschlands geheiratet haben, einen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, müssen Sie eine gemeinsame Namenserklärung abgeben, damit dieser Ehename auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens kann sich ggf. auf die gemeinsamen Kinder erstrecken.

Zuständigkeit:

Die Namenserklärung kann in der Botschaft abgegeben werden. Die abschließende Bearbeitung erfolgt durch ein deutsches Standesamt. Erst bei Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt wird die Namenserklärung wirksam. Die Botschaft empfiehlt, sich eine Bescheinigung über die Namensführung ausstellen zu lassen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach den folgenden Kriterien:

  • zuständig ist in der Regel das Standesamt am innerdeutschen Wohnsitz;
  • falls kein Wohnsitz in Deutschland besteht, ist das Standesamt am letzten innerdeutschen Wohnsitz zuständig;
  • falls noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung zuständig.

Antragsverfahren:

Füllen Sie den Blanko-Antrag Namenserklärungen aus. Der Musterantrag enthält zahlreiche Ausfüllhinweise und dem Informationsblatt können Sie entnehmen, wo Sie einzelne Dokumente beschaffen können, falls Ihnen diese nicht (mehr) vorliegen. Schicken Sie anschließend eine Anfrage mit allen relevanten Angaben über unser Kontaktformular.

Die zuständige Person meldet sich dann per Mail bei Ihnen, so dass Sie alle Dokumente direkt zusenden können. Sobald die Unterlagen überprüft sind, werden Sie per E-Mail zwecks Terminvereinbarung informiert.

Gebühren:

Die höhe der anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte den jeweilig zum Download bereitgestellten Merk- und Informationsblättern. Gebühren können in bar oder mit Kreditkarte (nur Visa und Mastercard) gezahlt werden.

Bei dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen deutschen Standesamt fallen ebenfalls Verwaltungsgebühren an, die direkt beim Standesamt zu begleichen sind. Die Botschaft empfiehlt im Hinblick auf künftige Passanträge, eine Namensbescheinigung vom Standesamt ausstellen zu lassen.


Datenschutz:

Link zur Datenschutzinformation

Geburt und Namensgebung

Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält ein Kind automatisch bei Geburt, wenn ein Elternteil deutsch ist.

Bei Geburt in Luxemburg erhält ihr Kind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, eine luxemburgische Geburtsurkunde (acte de naissance) durch das Etat civil am Geburtsort. Lassen Sie sich neben der französischsprachigen Urkunde (copie intégral) auch eine mehrsprachige Urkunde ausstellen.
Sie können die Geburt Ihres in Luxemburg geborenen Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland anzeigen und eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen lassen. Eine generelle Pflicht zur Registrierung der Geburt in Deutschland besteht nicht, eine deutsche Geburtsurkunde kann jedoch über die Botschaft beantragt werden.

Auch eine Namenserklärung kann im Rahmen dieses Antrags abgegeben werden.

Sofern ein Elternteil noch in Deutschland gemeldet ist, muss die Geburt beim Standesamt Ihres Wohnsitzes angezeigt werden. Bitte wenden Sie sich direkt an das Standesamt und erkundigen Sie sich dort nach dem notwendigen Formular, den benötigten Unterlagen sowie den Gebühren.

Sind beide Eltern nicht (mehr) in Deutschland gemeldet, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig oder das Standesamt 1 in Berlin.
In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Eintragung in das deutsche Geburtenregister über die Botschaft stellen.

Antragsverfahren:

Füllen Sie den Blanko-Antrag Geburtsanzeige aus. Der Musterantrag enthält zahlreiche Ausfüllhinweise und dem Informationsblatt können Sie entnehmen, wo Sie einzelne Dokumente beschaffen können, falls Ihnen diese nicht (mehr) vorliegen. Zwecks Einreichung des ausgefüllten Antrags kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Die zuständige Person meldet sich dann per Mail bei Ihnen, so dass Sie alle Dokumente direkt zusenden können. Sobald die Unterlagen überprüft sind, werden Sie per E-Mail zwecks Terminvereinbarung informiert.




Namenserklärung Kind

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden.

Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung in ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten abweichen. Dies gilt auch für luxemburgische Urkunden und Ausweisdokumente. Nach Luxemburger Recht durchgeführte Namensänderungen haben keine Namensänderung für den deutschen Rechtsbereich zur Folge.

Wenn Sie eine Namensänderung nach deutschem Recht für Ihr Kind wünschen z.B. Name des Vaters, müssen Sie diese Beantragen.

Antragsverfahren:

Füllen Sie den Blanko-Antrag Namenserklärung aus. Der Musterantrag enthält zahlreiche Ausfüllhinweise und dem Informationsblatt können Sie entnehmen, wo Sie einzelne Dokumente beschaffen können, falls Ihnen diese nicht (mehr) vorliegen. Schicken Sie anschließend eine Anfrage mit allen relevanten Angaben über unser Kontaktformular.

Die zuständige Person meldet sich dann per Mail bei Ihnen, so dass Sie alle Dokumente direkt zusenden können. Sobald die Unterlagen überprüft sind, werden Sie per E-Mail zwecks Terminvereinbarung informiert.



Scheidung und Unterhalt

Allgemeine Informationen zur Scheidung in Luxemburg finden Sie auf der Webseite der luxemburgischen Verwaltung.

Sie können Ihre Ehe in Deutschland nur auf Antrag durch ein gerichtliches Urteil scheiden lassen. Sie benötigen daher für das Scheidungsverfahren zwingend einen Rechtsanwalt, der dann beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag einreicht.


Das Gericht muss wissen:

  • wann und wo die Ehe geschlossen wurde
  • ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind
  • ob andere Familiensachen, z.B. Unterhaltsprozesse, beim Gericht
  • anhängig sind


Das Gericht prüft, ob die Scheidungsvorraussetzungen erfüllt sind. Folgende Konstellationen sind möglich:

A) beide Partner sind mit der Scheidung einverstanden und bestätigen:

  • Sie leben seit einem Jahr getrennt
  • Möchten beide die Scheidung
  • Sind sich über die Scheidungsfolgen (z.B. Sorge und Umgangsrecht für Kinder, Unterhalts-, Wohnungs- und Haushaltsfragen) einig

B) Ihr Gatte ist nicht mit der Scheidung einverstanden:


Dauer der Trennungsphase


  • mehr als drei Jahre: Mitteilung darüber, dass Sie seit mehr als drei Jahren getrennt leben


Sie als Antragsteller die Scheidung wollen


  • weniger als drei Jahre: Mitteilung der Scheidungsgründe


Sie müssen sich dazu äußern, warum keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und erklären, dass die Trennung endgültig ist. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass vor Gericht „schmutzige Wäsche gewaschen“ werden muss.

Nach Einreichung des Scheidungsantrages muss zunächst von Ihnen einen Gerichtskostenvorschuss geleistet werden.

Ihrem Ehegatten wird dann der Scheidungsantrag mit der Bitte um Äußerung zugestellt. Des weiteren erhalten Sie beide ein Formular zum Versorgungsausgleich.

Am Scheidungstermin hört das Gericht beide Ehegatten u.a. zu den Scheidungsvoraussetzungen und -gründen an. Ebenso werden eventuelle Unterhaltsfragen erörtert.

Besteht Streit um das Sorgerecht für ein minderjähriges gemeinsames Kind, wird das Gericht zusätzlich einen Vertreter des Jugendamtes sowie ggf. auch das Kind in Abwesenheit der Eltern anhören.

Im Regelfall wird das Scheidungsurteil noch im Sitzungstermin verkündet. Verzichten beide Ehegatten auf Rechtsmittel(v.a. Berufung), wird die Scheidung sofort rechtskräftig, anderenfalls erst nach einer Rechtsmittelfrist (ein Monat). Das Verfahren ist mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils beendet, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Scheidungen, die in einem EU-Staat (außer Dänemark) ergehen, werden in den anderen Mitgliedstaaten in der Regel anerkannt.
Ein Anerkennungsverfahren für in jüngerer Vergangenheit ergangene Scheidungen ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht mehr erforderlich. Dies gilt für Verfahren, die nach dem 01.03.2001 eingeleitet worden sind und eine Bescheinigung des Gerichts nach Art. 39 (Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vorgelegt werden kann. Diese Bescheinigung ist erhältlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat.


In allen anderen Fällen muss bei der zuständigen Behörde in Deutschland, im Regelfall bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, ein Anerkennungsverfahren für den deutschen Rechtsbereich erfolgen. Die Anerkennung ist z.B. für eine erneute Eheschließung oder eine Namensänderung notwendig.

Den Antrag auf Anerkennung der Scheidung sollten Sie über die Botschaft stellen.

In der Regel sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen:

  • ausländische Scheidungsentscheidung
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Pass
  • Einkommensnachweis zur Berechnung der Verwaltungsgebühren


Fremdsprachige Dokumente müssen mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen staatlich anerkannten Übersetzer vorgelegt werden. Schriftstücke in englischer Sprache können in der Regel ohne Übersetzung einegereicht werden.

Weitergehende Informationen sowie den Antrag finden Sie im Internet bei der Senatsverwaltung für Justiz. http://www.berlin.de/sen/justiz/service/anerkennung-auslaendischer-entscheidungen-in-ehesachen/

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden.

Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft. Daneben gibt es die Möglichkeit der Rechtswahl. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtsbesitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Auslandsadoption

Adoptiert ein Deutscher im Ausland ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden (sog. Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren).

Nur durch eine solche Entscheidung sind die Wirkungen der ausländischen Adoption verbindlich für alle deutschen Behörden festgestellt und beispielsweise der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Adoptierenden durch das Adoptivkind und so auch die Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Adoptivkind sichergestellt.

Bei dem Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren, das bei Auslandswohnsitz aller Beteiligten vor dem Amtsgerichts Schöneberg, Abteilung 51-54, Grunewaldstr. 66/67, D-10823 Berlin, durchgeführt wird.

In die Entscheidung kann eine Vornamensänderung aufgenommen werden. Das Verfahren ist gebührenfrei und kann – in den meisten Fällen – durch einen formlosen Antrag der Adoptierenden eingeleitet werden.

  • ein formloser, von beiden Annehmenden unterschriebener Antrag auf Anerkennung der Annahme an Kindes statt
  • eine beglaubigte Kopie oder das Original der die Adoption betreffenden rechtskräfigen Gerichtsentscheidung und alle zusätzlich im Zuge dessen im Herkunftsland des Kindes erhaltenen Dokumente
  • eine beglaubigte Kopie oder das Original des „Certificate of Conformity“ gemäß Art. 23 HAÜ
  • ggf. von der Botschaft beglaubigter Antrag auf Vornamensänderung des Kindes (mit Angabe von Gründen)

  • Ausländische Adoptionsentscheidung in begl. Kopie mit Legalisation durch die deutsche Botschaft/ Konsulat) und damit vom Dolmetscher verbundener Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers
  • Ein formloser, von beiden Annehmenden unterschriebener Antrag auf Anerkennung der Annahme an Kindes statt
  • Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben.
  • Geburtsurkunde des Kindes nebst Übersetzung mit Angabe der leiblichen Eltern bzw. Findelkindnachweis (in derselben Form wie zu1).
  • Dokumente, die eine Zustimmung der leiblichen Eltern oder eines Elternteiles zur Adoption beinhalten und im ausländischen Verfahren vor dem Adoptionsausspruch eingeholt wurden
  • evtl. im In- oder Ausland gefertigte Sozialberichte über das Adoptivkind
  • evtl. im In- oder Ausland gefertigte Sozial- oder Eignungsberichte über die Adoptiveltern
  • Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer in- oder ausländischen Adoptionsvermittlungsstelle mit Anschrift und Internetadresse
  • eine persönliche Darstellung der Antragsteller, aus der sich die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes sowie der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergeben nebst Aufstellung sämtlicher während des Adoptionsverfahrens geleisteten Zahlungen (mit Zahlungsempfänger)
  • Angaben zum Familienstand, ggf. Heiratsurkunde der Antragsteller
  • Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland (für die förmliche Zustellung des Beschlusses, damit ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland entbehrlich ist zur Kosten- und Zeitersparnis)
  • ggf. von der Botschaft beglaubigter Antrag auf Vornamensänderung des Kindes (mit Angabe von Gründen)

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Informationsseite. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Bundesamt für Justiz

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/Infomaterial/Infomaterial_node.html

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