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Leben und Arbeiten in Luxemburg

Frau mit Koffer auf Globus

Frau mit Koffer auf Globus, © colourbox

04.03.2024 - Artikel

Herzlich Willkommen im Großherzogtum Luxemburg!

Im Folgenden finden Sie Hinweise, die Ihnen hoffentlich einige der ersten Fragen nach Ankunft beantworten können:

Die Änderung des Wohnortes, sowohl in Ihrem deutschen Reisepass als auch in Ihrem Personalausweis, wird bei der Botschaft kostenlos vorgenommen, sobald Sie

  • in Deutschland vollständig abgemeldet sind,
  • in Luxemburg angemeldet sind und
  • persönlich bei der Botschaft während der Öffnungszeiten ohne Termin vorsprechen und Ihren deutschen Reisepass/Personalausweis, Ihre luxemburgische Wohnsitzbescheinigung und Ihre deutsche Abmeldebescheinigung vorlegen.

Deutsche Arbeitnehmer, ebenso wie Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien), Staaten des Europäischen Freihandelsabkommens oder der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis. Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter mit anderen Staatsangehörigkeit als die hier aufgelisteten nach Luxemburg entsenden möchten, müssen Sie für diese beim luxemburgischen Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis beantragen. Über die Erteilung einer Erlaubnis entscheidet das Arbeitsamt im Einzelfall und nur bei Vorliegen eines Arbeitsplatzes.

Administration de l’Emploi (ADEM), 10, rue Bender, L-1229 Luxembourg, Telefon:00352 2478-5300, : info@adem.public.lu; http://www.adem.public.lu/fr/index.html

Um als Unternehmen oder als Einzelunternehmer regelmäßig Tätigkeiten in Luxemburg durchführen zu können, benötigen Sie eine Niederlassungserlaubnis (autorisation d’établissement). Für weitere Informationen zur Vorgehensweise wenden Sie sich bitte direkt an das Mittelstandsministerium (Ministère des Classes moyennes et du Tourisme).

Zur Durchführung vorübergehender Tätigkeiten in Luxemburg ist die Beantragung eines Zertifikates beim Mittelstandsministerium (Ministère des Classes moyennes et du Tourisme) erforderlich.

Zusammen mit diesem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Begleitschreiben mit Angabe des Grundes der Beantragung
  • Aktuelle Übereinstimmungsbescheinigung (EG-Bescheinigung)
  • Stempelmarke im Wert von 24,00 € von der „Administration de l’Enregistrement, Bureau des Actes Civils“, oder eine Überweisungsbestätigung dieser Summe an das Konto der Verwaltung.

Freiberufliche und nicht handwerkliche, beziehungsweise industrielle Tätigkeiten, die nur befristet in Luxemburg durchgeführt werden, müssen nicht angemeldet werden.

Eine Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg kann für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten veranlasst werden. Hierfür müssen die Arbeiter bei der Arbeits- und Gewerbeinspektion (Inspection du Travail et des Mines, Service Détachement) registriert werden. Das erforderliche Formular finden Sie in der rechten Spalte.

Darüber hinaus muss ein in Luxemburg nicht ansässiges Unternehmen einen gesetzlichen Vertreter („natürliche Aufbewahrungsperson (NAP)“ in Luxemburg bestimmen. Dies kann sowohl ein Kunde des entsendenden Arbeitgebers, als auch eine beliebige Vertrauensperson sein. Die NAP muss im Vorfeld der Arbeitsaufnahme bei der Arbeits- und Gewerbeinspektion angemeldet werden.

19-21 Boulevard Royal

L-2449 Luxemburg

Postfach B.P. 535

L-2937 Luxemburg

Telefon: (+352) 247 847 – 15 oder 17 oder 18 oder 24

Fax: (+352) 247 847 – 40

3, Rue des Primeurs
L- 2361 Strassen
Telefon: (+352) 247 861 -45
Fax: (+352) 491 447

http://itm.lu/de/home.html

Bankverbindung für die Überweisung des Betrages für die Stempelmarke
Postscheckkonto CCP Luxemburg
IBAN LU 47 1111 0087 9262 0000
BIC CCPLLULL

Für die Beantwortung von Steuerfragen ist die Botschaft nicht zuständig. Trotzdem möchten wir Ihnen nachstehend einige Quellen nennen, aus denen Sie Informationen zu Steuerfragen im deutsch-luxemburgischen Verhältnis beziehen können.

Am 30. September 2013 ist das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.

Es ersetzt das Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1958.

Doppelbesteuerungen sind ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen. Das Abkommen hilft, die beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen zu vertiefen und zu fördern. Eine wichtige Neuerung ist die Senkung der Quellensteuersätze bei Dividenden. An dem Nullsatz für Zinsen und dem Quellensteuersatz in Höhe von fünf Prozent bei Lizenzgebühren wird festgehalten. Das Abkommen enthält nun auch eine Regelung zur Besteuerung von Ruhegehältern aus der Sozialversicherung sowie der Betriebsrenten, die künftig dem Quellensteuerstaat zugeordnet werden. Das schafft Rechtsklarheit für viele Rentner.

Doppelbesteuerungsabkommen haben zudem das Ziel, eine Besteuerung auch in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen. Sollten Sie als Deutsche/ Deutscher in Luxemburg tätig sein, bitten wir Sie deshalb, sich rechtzeitig über die neue Rechtslage zu informieren.

Beabsichtigen Sie, nach Luxemburg umzuziehen, empfiehlt die Botschaft die Lektüre der Broschüre „Leitfaden für deutsche Grenzgänger nach Luxemburg“ der Bundesagentur für Arbeit in Trier. In Zusammenarbeit mit EURES (EURopean Employment Services) von der Europäischen Kommission herausgegeben, bietet die Broschüre hilfreiche Informationen über Steuerregelungen für Grenzgänger, aber auch für in Luxemburg wohnende Deutsche.

Die Broschüre enthält neben Angaben zu Steuerfragen auch Informationen zu Sozialversicherungsangelegenheiten und allgemeine Informationen zu Luxemburg. Des Weiteren empfiehlt sich der „Ratgeber für Grenzgänger Deutschland - Luxemburg“ der Arbeitskammer Saarland, der über Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuerrecht informiert.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt Trier.

Bundesagentur für Arbeit Trier EURES-Beratung

Dasbachstrasse 9

D-54292 Trier

Telefon: (+49) 651 2053003

Fax: (+49) 651 2059103003

Trier.Eures@arbeitsagentur.de

Arbeitnehmer und Pensionsempfänger müssen im Besitz einer Lohnsteuerkarte sein. Wer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig arbeitet, muss bei jedem Arbeitgeber eine Steuerkarte abgeben. Jeder Arbeitnehmer besitzt eine Hauptlohnsteuerkarte. Diese ist im Falle einer Mehrfachbeschäftigung bei dem Arbeitgeber abzugeben, der den höchsten und stetigsten Lohn zahlt. Zusätzlich benötigte Steuerkarten sind Zusatzlohnsteuerkarten.
Für in Luxemburg wohnende Arbeitnehmer werden die Steuerkarten bei den für sie zuständigen Gemeindebehörden ausgestellt. Für Personen, die nicht in Luxemburg wohnen, werden die Lohnsteuerkarten auf Antrag bei dem Lohnsteuerbüro RTS non résidents (5, rue de Hollerich, L-2982 Luxemburg, Tel.: (+352) 408001, Fax: (+352) 408005100) ausgestellt. Nicht in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer sind beschränkt steuerpflichtig, d.h., dass das in Luxemburg erzielte Einkommen in Luxemburg zu versteuern ist (Doppelbesteuerungsabkommen).

Auskünfte über die Steuersätze und Staffelungen erteilt das Lohnsteuerbüro RTS, die Zentrale Steuerverwaltung
Administration des Contributions Directes et des Accises

45, boulevard Rooseveldt

L-2982 Luxemburg

Tel.: (+352) 408001

Fax: (+352) 473329)

oder das jeweils zuständige deutsche Finanzamt.

Luxemburgische Standesorganisation der Steuerberater

7, Rue Alcide de Gasperi

L-1615 Luxemburg

Telefon: 00352/29 13 33

Fax: 00352/29 13 34

E-Mail: contact@oec.lu

Deutsche Steuerberater mit internationaler Ausrichtung finden sich auf der Website des Europäischen Dachverbandes der Steuerberater (C.F.E)

http://www.cfe-eutax.org/frontpage

Auch grenznahe deutsche Steuerberater haben häufig Kenntnisse im luxemburgischen Steuerrecht.

Adressen finden Sie über die Webseite der Bundessteuerberaterkammer

https://www.bstbk.de/de/index.html

Auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern finden Sie Informationen zur Steueridentifikationsnummer für die deutsche Einkommensteuer.

https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/steuerid_node.html

Hier finden Sie Informationen für die Reise und das Leben mit Haustieren

1. Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen

Die Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern ist in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (siehe Downloadbereich) geregelt.

Demnach muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Seit dem 01. Januar 2012 gelten für die notwendige Veterinärbescheinigung neue EU-einheitliche Muster, die in den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU (siehe Downloadbereich) heruntergeladen werden können.

2. Reisen mit Heimvögeln

Die Ein- und Durchfuhr von Heimvögeln aus Nicht-EU-Ländern erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der sogenannten Vogelgrippe zu verhindern. Die Bedingungen regelt im Einzelnen die Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission (siehe Downloadbereich).

3. Reisen mit anderen Haustieren

Anders als bei Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln ist die Ein- und Durchfuhr anderer Heimtiere nicht auf europäischer Ebene geregelt. Für die Ein- und Durchfuhr nach Deutschland gelten daher nationale Regeln, die Sie auf der Webseite des BMELV finden.

https://www.bmel.de/DE/Startseite/startseite_node.html

Für die Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen und Heimvögeln gelten in Luxemburg dieselben Bestimmungen wie in Deutschland.

Für andere Haustiere ist zusätzlich zu den europäischen Bestimmungen eine Gesundheitsbescheinigung (‚certificat sanitaire’) notwendig, sowie das Vorführen des Haustieres bei der Grenzkontrolle am Flughafen Findel (PIF – poste d’inspection frontalier), wo eine europäische Gesundheitsbescheinigung ausgestellt wird.

PIF - Poste d'inspection frontalier au Luxembourg

Flughafen Findel

L-2987 Luxemburg

Tel : (+352) 2456 6502

Fax: (+352) 2456 6502

E-mail: pif.findel@asv.etat.lu

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Webseite des luxemburgischen Veterinäramtes (ASV – administration des services vétérinaires).

Sie finden dort auch weitere Informationen zum Tierpass

https://asv.public.lu/fr/sante-protection/animaux-compagnie/identification-passeports/index.html

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