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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Allgemeine Hinweise
Erben und vererben betrifft so ziemlich alle Bürgerinnen und Bürger im Laufe ihres Lebens. Im europäischen Kontext sind hierbei staatenübergreifende Erbfälle ein alltägliches Thema.
Bislang bestimmt jeder EU- Mitgliedstaat in seinem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und auf welche Weise Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet. Diese unterschiedlichen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt und behandelt wird und die Anerkennung von Erbnachweisen beschwerlich ist.
Ab dem 17.August 2015 schafft eine neue EU-Erbrechtsverordnung durch einfache und unbürokratische Regelungen Abhilfe. Dies kann jedoch auch dazu führen, dass nun ein anderes Erbrecht zur Anwendung kommt als bisher.
Informationen hierzu finden Sie auf unserem Merkblatt „Wichtige Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts“.
Ist eine Person vor dem 17.08.2015 verstorben, die in Deutschland Nachlassvermögen (wie z.B. Bankkonten, Wertpapierdepots, Grundstücke) hinterlässt, so benötigen die Erben einen deutschen Erbschein, unabhängig davon, ob der Verstorbene deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger war.
Erbschein
Der Erbschein dient als Nachweis z.B. gegenüber deutschen Behörden oder Banken, dass die darin aufgeführten Personen rechtmäßige Erben der verstorbenen Person sind.
Der Erbschein muss grundsätzlich persönlich beantragt werden.
Jeder (mutmaßliche) Erbe kann einen deutschen Erbschein beantragen.
Ein deutscher Erbschein wird beim zuständigen deutschen Amtsgericht, Abteilung Nachlassangelegenheiten, beantragt.
Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt:
Verstorbener mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland: Zuständigkeit des Amtsgerichts dieses Wohnsitzes/Aufenthalts, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen
Verstorbener mit deutscher Staatsangehörigkeit ohne Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland und Todesfall vor dem 17.08.2015: Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg, Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin
Verstorbener mit letzten Wohnsitz in Luxemburg und Todesfall ab dem 17.08.2015: Die Beantragung eines „Europäischen Nachlasszeugnisses“ erfolgt bei den zuständigen luxemburgischen Stellen. Eine Antragstellung bei deutschen Behörden ist nicht möglich.
Wie wird ein deutscher Erbschein beantragt?
In Deutschland wird der Erbschein entweder direkt bei einem Amtsgericht oder bei einem Notar beantragt.
Wenn der Antragsteller in Luxemburg wohnt und nicht zum deutschen Amtsgericht reisen möchte, kann er sich an einen deutschen Notar in Grenznähe wenden (z.B. in Trier).
Welche Formvorschriften gibt es für den Erbscheinsantrag?
Zum Erbscheinsantrag gehört immer eine eidesstattliche Versicherung, die nur persönlich von mindestens einem Erben abgegeben werden kann.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Erbscheinsantrag?
Grundsätzlich müssen alle Angaben im Erbscheinsantrag durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden (insbesondere durch Geburts-, Heirats-, Sterbedaten). Das deutsche Nachlassgericht verlangt in der Regel die Vorlage von Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien der Originale.
Welche Unterlagen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden und ggf. durch wen?
Alle Unterlagen, die nicht in der deutschen Sprache ausgestellt sind, bedürfen grundsätzlich einer Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Übersetzungen sollten grundsätzlich von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer gefertigt worden sein (siehe hierzu die Rubrik „Beglaubigte Übersetzungen“ unserer Webseite).
Welche Gebühren fallen für das gesamte Verfahren an?
Die Gebühren für die Aufnahme des Erbscheinsantrags und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung können zwischen 127,31€ und 240,71€ betragen.
Muss ich in Deutschland Erbschaftssteuer zahlen?
Diese Frage kann die Botschaft leider nicht beantworten. Informationen hierzu erhalten Sie von den zuständigen deutschen und luxemburgischen Steuerbehörden.
Europäisches Nachlasszeugnis
Mit den neuen Vorschriften der Union, die am 4. Juli 2012 erlassen worden sind, soll der Umgang mit Nachlässen, die einen Auslandsbezug aufweisen, für die Bürger einfacher werden. Die neuen Vorschriften gelten für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten.
Die Verordnung stellt sicher, dass grenzübergreifende Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes und von einer einzigen Behörde behandelt werden. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für den Erbfall zuständig, und es gilt das Recht dieses Mitgliedstaats. Die Bürger können jedoch festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen Landes durch eine einzige Behörde werden Parallelverfahren und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidungen unionsweit anerkannt werden, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.
Mit der Verordnung wird auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses Dokument, das von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestellt wird, kann von Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern verwendet werden, um ihren Status nachzuweisen und ihre Befugnisse in anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind. https://e-justice.europa.eu/content_succession-166-de.do
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht können Sie die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis des Erbfalls durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht ausschlagen.
Eltern, die als gemeinsame Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen die Erbschaftsausschlagung gemeinsam für ihr Kind erklären.
Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Beglaubigung kann durch die Botschaft vorgenommen werden.
Bitte füllen Sie das nebenstehende Formular vollständig aus und bringen Sie bei der Vorsprache in der Botschaft neben der Erklärung auch Ihren Reisepass/Personalausweis mit. Aufgrund der sehr angespannten Terminsituation ist hierfür eine vorherige Terminabsprache nötig. Diesen können Sie unter unserem Kontaktformulare vereinbaren.
Ab dem 1.10.2021 beträgt die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift 56,43€
Die beglaubigte Erklärung übersenden Sie anschließend an das Nachlassgericht in Deutschland.
2. Detaillierte Informationen
Ausschlagung einer Erbschaft
Nach deutschem Recht geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über; dies gilt auch für die Schulden des Erblassers. Will ein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe die Erbschaft nicht annehmen, so muss er sie ausschlagen durch:
Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht, bei der die Unterschrift durch einen Notar oder Konsularbeamten beglaubigt sein muss, oder
Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes.
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung erfährt und beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen und der Erbe haftet für mögliche Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen.
Das zuständige Nachlassgericht befindet sich in der Regel am letzten innerdeutschen Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers. Bestand zum Todeszeitpunkt weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland, so ist bei deutschen Erblassern grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig und bei nicht-deutschen Erblassern sind in der Regel die Gerichte zuständig, in deren Bezirken sich Nachlassgegenstände befinden.
Wer minderjährige Kinder hat und eine Erbschaft ausschlägt, sollte beachten, dass das Erbe in vielen Fällen seinen Kindern zufällt, wenn er nicht auch für sie mitausschlägt. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in dieser Konstellation in der Regel nicht erforderlich, weil die Kinder erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils Erben werden. Wird die Erbschaft jedoch ausschließlich für einen Minderjährigen durch seine(n) gesetzliche(n) Vertreter ausgeschlagen, so ist hierzu unter Umständen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.
Eine Ausschlagungserklärung kann von der Botschaft gegen Gebühr beglaubigt werden. Bitte erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen, damit die Erklärung vorbereitet werden kann.
Ein Formular für eine Ausschlagungserklärung finden Sie hier.
Erbschaftssteuer
Ob Erbschaftssteuer zu zahlen ist, kann die Botschaft nicht feststellen. Informationen hierzu erhalten Sie von den zuständigen deutschen und luxemburgischen Steuerbehörden.