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Europawahl 6. - 9. Juni 2024

Europaflaggen

Europaflaggen, © Picture Alliance / Daniel Kalker

23.01.2024 - Artikel

Informationen für Deutsche im Ausland

Detaillierte Antworten auf alle Fragen findet Ihr auf der Seite der Bundeswahlleiterin.


Deutsche Staatsbürger können entweder

1. auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,

oder

2. in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.

Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates. Hier finden Sie die offizielle luxemburgische Informationsseite:
https://jepeuxvoter.lu/de/


Voraussetzungen für die Eintragung in das deutsche Wählerverzeichnis

Wo erhalte ich den Antrag?

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt.


Wohin muss ich den Antrag senden?

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Die Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde (mit Ausnahme Hamburg und Berlin) können Sie im amtlichen Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes oder auf der Internetseite Ihrer Gemeinde aufsuchen. In Hamburg und Berlin sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Originalübermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Rechtsgrundlage

§ 16 Absatz 2 Ziff. 4 EuWO
§ 4 EuWG i.V.m. § 54 Absatz 2 BWG


Welche Frist muss ich für die Antragstellung beachten?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Erhalte ich eine Eingangsbestätigung?

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Rechtsgrundlagen

§ 27 Absatz 3 EuWO


Die Bundeswahlleiterin

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